Aus ökonomischer Perspektive dienen Rechtsnormen dazu, die wirtschaftlichen Interaktionen verschiedener Individuen (resp. Unternehmen) möglichst komplikationslos zu gestalten. Ziel ist es aus wohlfahrtstheoretischem Blickwinkel, durch effiziente Transaktionen all jene Verträge zu Stande kommen zu lassen, die für alle Beteiligten einen Pareto-optimalen Zustand zur Folge haben. Eines der wichtigsten deutschen Instrumente für die optimale Allokation von Geldmitteln ist die Bürgschaftserklärung nach § 765 BGB.

Wohlfahrtssteigerung.

Eine Möglichkeit der Pareto-Verbesserung für alle Parteien ist die Gewährung eines Kredits. Ein Kreditgeber gewährt einem Kreditnehmer eine beliebige Summe Geld. Dieser kann sie nutzen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen. Für die Kreditvergabe als Dienstleistung verlangt der Kreditgeber Zinsen und kommt so zu einer Nutzensteigerung. Dem Kreditnehmer wird sein sofortiger Nutzen wertvoller sein als das Warten auf eigene Ersparnisse oder Verdienste, sonst würde er den Kredit nicht aufnehmen. Auch ihm entsteht also ein Nutzengewinn. Verwendet er das Geld aber zum Beispiel für eine Geschäftstätigkeit, aus der er später einen Erlös ziehen kann, der Investitionen und Kreditkosten übersteigt, entsteht ihm ein finanzieller Gewinn. Gesamtgesellschaftlich ergibt sich eine Wohlfahrtssteigerung.

Wohlfahrtsrisiko.

Doch hängt nicht nur die allgemeine Wohlfahrtssteigerung vom Erfolg des Unternehmers ab: Auch die Kreditrückzahlung sowie der persönliche Gewinn des Kreditgebers aus den Zinsen würden bei einer ungeschickten Investition ausfallen. Der Erfüllungsanspruch aus § 362 BGB bliebe zwar bestehen, wäre jedoch durch die fehlende Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht mehr durchsetzbar. Die Kosten des Kredits, also die Zinsen, hängen vom Ausfallrisiko für den Kreditgeber ab. Daher sind in Deutschland Kreditsicherheiten nach § 232 Abs. 1 BGB üblich geworden. Der Kreditgeber hat die Möglichkeit, im Falle eines Ausfalls auf die Kreditsicherheit zurückzugreifen, sein Risiko ist also gesunken. Gleichzeitig sinken für den Kreditnehmer die Kosten. Doch nicht jeder Kreditnehmer kann eine solche Sicherheit auch geben. Gute Geschäftsideen würden so aufgrund fehlender Sicherheiten unter Umständen nicht zu Stande kommen. Hier kann nach Absatz 2 ein Bürge einspringen und mit seinem persönlichen Vermögen Gewährleistung für die Schuld anbieten.

Asymmetrische Information.

Zur Bewertung des Risikos muss der Kreditgeber zunächst einmal Informationen über die Zuverlässigkeit des Kreditnehmers haben. Die Informationslage ist jedoch asymmetrisch, für den Kreditgeber sind wesentliche Informationen in der Regel schwer zu beschaffen. Vorherige Betrugstaten mögen sich vielleicht aufdecken lassen, spätestens bei Plänen zu einem zukünftigen Betrug – eben am Gläubiger selbst – kann keine Aussage mehr über die Aufrichtigkeit des Schuldners getroffen werden. Die Unsicherheit über verborgene Handlungen resp. opportunistisches Verhalten kann die Risikobewertung eines Risiko-aversen Kreditgebers ineffizient in die Höhe treiben. Der Bürge wird in der Regel jedoch aus dem direkten privaten Umfeld des Kreditnehmers stammen. Er kann daher die Zuverlässigkeit und Aufrichtigkeit des Schuldners besser beurteilen.

Gute Schuldner.

Umgekehrt hat der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Gläubiger und einer Person aus dem privaten Umfeld auch Effekte auf den Schuldner selbst. Im Geschäft mit der Bank spielt für ihn nur die Frage seines individuellen Nutzens eine Rolle: Lohnt es sich, die Schuld zu begleichen? Unter Abwägung aller ihm bekannten Folgen, zum Beispiel Gerichtsprozess, Strafe oder Offenbarungseid, könnte er trotzdem einen höheren Nutzen erwarten, wenn er das Geld ausgibt und dann versucht, sich der Schuldrückzahlung zu entziehen. Besteht hingegen ein Bürgschaftsvertrag, können emotionale Bindungen zwischen Bürgen und Schuldner Letzterem einen zusätzlichen Anreiz zu ehrlichem – also vertragstreuem – Verhalten bieten. Dies steht im Gegensatz zum moralischen Risiko bei Versicherungen. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens steigt dabei in der Regel an, weil der Versicherungsnehmer sich risikofreudiger verhält, wenn ein Dritter für einen eventuell entstehenden Schaden aufkommt. Liegt eine emotionale Bindung vor, könnte eher zu risikoaversem Verhalten tendieren.

Für den Kreditgeber entfällt somit die Unsicherheit in Bezug auf opportunistisches Verhalten, sie wird vom Bürgen getragen und abgemildert.

Sach. Verstand.

Zur Bewertung des Risikos bei der Kreditvergabe braucht der Geber außerdem Sachverstand. Die Erfolgsaussichten unternehmerischer Projekte können jedoch unter Umständen schwer zu bemessen sein. Fehlen dem (risikoaversen) Kreditgeber besondere Kenntnisse über Märkte, Konsumentenwünsche oder zum Beispiel technische Fragen, kann er unabhängig von der Persönlichkeit des potentiellen Kreditnehmers auch dessen Erfolgsaussichten unterbewerten, die Zinsen also wegen des höheren Ausfallrisikos zu hoch ansetzen. Ökonomisch handelt es sich hier um adverse Selektion, da die Qualität der Investition für den Kreditgeber nicht direkt beobachtbar bzw. beurteilbar ist. Dies mindert die Rentabilität des unternehmerischen Vorhabens oder wirkt sogar abschreckend. Obwohl beide Vertragsparteien durch ein Zustandekommen des Kreditvertrages besser gestellt sein könnten, kommt er im Extremfall also Aufgrund kognitiver Grenzen nicht zu Stande. Auch an dieser Stelle kann ein sachverständiger Bürge einspringen. Der Kreditgeber braucht dann das Ausfallrisiko aus dem geplanten Projekt seines Schuldners nicht mehr korrekt bewerten zu können. Ihm reicht es, wenn der Bürge potentiell zahlungsfähig ist. Die kognitiven Grenzen werden somit umgangen.

Nicht perfekt aber nützlich.

Der Bürgschaftsvertrag an sich ist aus ökonomischer Perspektive nur schwach Pareto-Effizient: Das Risiko des Kreditgebers geht auf den Bürgen über. Dieser hat entweder keine Nutzenerhöhung (höchstens durch Altruismus) oder einen geringeren Nutzen, weil er die Forderung gegen den Schuldner selbst eintreiben muss. Der Kreditgeber hat einen höheren Erwartungsnutzen, weil das Risiko des Forderungsausfalls für ihn gemindert ist. Der Kreditnehmer hat einen höheren Nutzen als ohne die Bürgschaft, weil er Kreditkosten spart.

Risikoverteilung?

Ökonomisch stellt sich nun jedoch auch die Frage, ob der Bürge überhaupt der geeignete Risikoträger ist. Um diesem die Tragweite seiner Bürgschaftserklärung klar zu machen, verlangt § 766 S. 1 BGB die Schriftform des Bürgschaftsvertrages. Trotzdem könnte man feststellen, dass der Kreditgeber, der Kredite vielleicht regelmäßig geschäftlich vergibt, das Risiko besser und günstiger versichern könnte. Dem stehen jedoch die geringeren Informationskosten des Bürgen gegenüber. Die Gefahr der Wohlfahrtsminderung liegt daher vor allem in einem möglichen begrenzt-rationalen Verhalten des Bürgen. So könnten Kredite für ineffiziente Investitionen vergeben werden, wenn sich der Kreditgebe auf das Urteilsvermögen des Bürgens verlässt.

Dennoch ist die Möglichkeit einer Bürgschaft als Kreditsicherungsinstrument wertvoll für das reibungslose Funktionieren von Kapitalinvestitionen. Die optimale Allokation von Geldmitteln ist durch die eventuelle begrenzte Rationalität des Bürgen zwar gefährdet, aber nicht zwingend eingeschränkt.

Share and Enjoy:
  • Print
  • Digg
  • Sphinn
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Mixx
  • Google Bookmarks
  • Blogplay